Unsere AGBs
1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Ge- schäftsbedingungen, sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäfts-beziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebot und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote sind für uns für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß-angaben, die dem Angebot beigefügt sind, enthalten nur Circa-Angaben.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich bezeichnet sind.
2.3 Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer und Inhaber sämtlicher Urheberrechte an den dem Angebot beigefügten Unterlagen. Diese dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Eine Benutzung ist ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Auftrags durch den Auftragnehmer zulässig.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sein Gewerk betreffen und für die Einholung der Genehmigungen erforderlich sind.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits gratis zu stellen.2.7 Zusätzliche Aufwendungen, die durchgeführt bzw. wiederholt werden, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
3. Auftragserteilung
Der Auftragnehmer erteilt für jeden Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung. Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich oder wird mit der Ausführung begonnen, ist der Vertrag im Umfang der Auftragsbestätigung zustande gekommen. Nachträgliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Verzichtet der Auftraggeber (z.B. in Notfällen) auf die schriftliche Auftragsbestätigung, so ist der Auftrag zustande gekommen, in der Form, dass die Arbeiten ausgeführt wurden.
4. Preis
4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen festgelegten Mehrwertssteuer, die gesondert auszuweisen ist.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß vereinbart sind, die Preise anzupassen, soweit folgende Voraussetzungen vorliegen: Bei nachgewiesener Erhöhung der Materialkosten, bei gestiegenen Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen und die Veränderung der gesetzlich festgesetzten Mehrwertsteuer. Die Anpassung kann gefordert werden in dem für den Auftrag notwendigen Umfang.
4.3 Entstehen bei Einzelbauteilen eines Gewerkes aufgrund konstruktiver Erfordernis unvor- hersehbare Größenabweichungen von über 10 % der angebotenen Leistung, so ist der Auf- tragnehmer zu angemessenen Nachforderungen berechtigt. Wird der Leistungsumfang in der Menge gegenüber dem Angebot vom Auftragnehmer um mehr als 10 % verringert, so berechtigt dies den Auftragnehmer zu Nachforderungen in Höhe der nicht gedeckten Fixkosten (z.B. Maschinenrüstkosten).
4.4 Für nachträglich verlangte Über-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet. 4.5 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder eine Pauschale in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.
5. Zahlung
5.1 Für die Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
5.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten. Ausnahmen bilden vereinbarte Skonti und/oder Nachlässe. Eine eventuelle Preisminderung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Mangels stehen. Oberflächenmängel von Bauteilen, die die Funktion desselben nicht beeinträchtigen, sind in jedem Fall nicht als schwerwiegend zu beurteilen.
5.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderen Vereinbarungen zulässig. Akzepte oder Kunden- wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die dabei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort fällig. Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 12 Werktagen und einer Kündigungsandrohung den Vertrag zu kündigen und die Arbeiten einzustellen. Sämtliche bisher erbrachten Leistungen können dann nach Vertragspreisen abgerechnet und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
6. Lieferung und Montage
6.1 Der Auftragnehmer hat mit den Arbeiten nicht zu beginnen, bevor der Auftraggeber die nach Ziffer 2.4 erforderlichen Unterlagen beigefügt hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragsnehmer eingegangen ist.
6.2 Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B, verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu. Dazu gehören auch Posten für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes und eventuelle Verluste bei der Weiterverarbeitung.
7. Nachbesserungen
In jedem Fall hat der Auftraggeber vor allen anderen Ansprüchen Nachbesserungsanspruch geltend zu machen.